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Interview mit dem Zoll zum Heimbrauen 2023

Willkommen bei unserem aktuellen Blogartikel, in dem wir ein schriftliches Interview mit Florian Richter der Generalzolldirektion, Leitungsstab Kommunikation der Pressestelle, geführt haben. Das Thema unseres Interviews dreht sich um das Heimbrauen im Jahr 2023.

In den letzten Jahren hat das Interesse an selbstgebrauten Getränken stark zugenommen. Viele Fragen wiederholen sich in Foren und Facebookgruppen, so dass wir den Zoll hier um entsprechende Antworten gebeten haben. Wir teilen gerne mit euch die Antworten des Zolls mit euch und hoffen euch einige Fragen beantworten zu können.

Was sind die häufigsten Fehler der Hobbybrauer?

  1. Dem Haus- und Hobbybrauer ist nicht bekannt, dass er den Beginn des Brauens vorab beim Zoll anzeigen muss und die Brauanzeige unterbleibt.
    Bemerkt der Haus- und Hobbybrauer seinen Fehler, sollte er sich an sein Hauptzollamt wenden und die versehentlich unterbliebene Brauanzeige unverzüglich nachholen.   

  2. Wird die steuerbefreite Menge von insgesamt 2 hl Bier überschritten, wird gelegentlich nicht nur das über die steuerbefreite Menge von 2 hl hinaus gebraute Bier zur Versteuerung angemeldet, sondern die insgesamt gebraute Menge Bier.
    Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich, sodass die vom Haus- und Hobbybrauer zu hoch angemeldete Steuer wirksam festgesetzt ist. Sie wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, wenn die Abweichung von der unrichtig angemeldeten Steuer mindestens 25 Euro beträgt.   

Was sind die größten Mythen?

  1. Es ist ein Irrtum, dass bei der Berechnung der steuerbefreiten Menge von 2 hl Bier im Kalenderjahr nur trink- und genießbares Bier zu berücksichtigen ist.
    Richtig ist jedoch, dass auch schon jede vergorene Bierwürze der Biersteuer unterliegt, wenn sie die charakteristischen Merkmale von Bier aufweist. Darüber hinaus unterliegt auch z.B. Bier, das nur wenig Kohlensäure enthält oder sehr bitter geraten ist der Biersteuer.    
  2. Es ist ein Irrtum, dass jedem Haushaltsangehörigen eine steuerbefreite Menge von 2 hl Bier im Kalenderjahr zusteht. 
    Richtig ist, dass die Steuerbefreiung für Haus- und Hobbybrauer auf insgesamt 2 hl pro Haushalt und Jahr beschränkt ist – also nur einmal pro Haushalt in Anspruch genommen werden kann.

Häufig gestellte Fragen von Hobbybrauern?

In den von Haus- und Hobbybrauern an den Zoll gerichteten Fragen geht es regelmäßig um die Voraussetzungen und den Umfang der Steuerbefreiung sowie die steuerlichen Pflichten der Haus- und Hobbybrauer:    

Ist Bier, das von Privatpersonen hergestellt wird, steuerfrei? 

Bier ist bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr von der Biersteuer befreit, wenn es von Haus- und Hobbybrauern (Privatpersonen) in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird. 

Ist das Haus- und Hobbybrauen beim Zoll anzuzeigen/ anzumelden?

Bevor Haus- und Hobbybrauer mit dem Brauen beginnen, haben Sie dem Hauptzollamt den Beginn der Herstellung, den Herstellungsort und die voraussichtliche Menge an Bier, die im Kalenderjahr von ihnen erzeugt werden soll, anzuzeigen. In dieser Anzeige sollte der Haus- und Hobbybrauer auch seine vollständige Wohnanschrift, sein Geburtsdatum sowie eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse für Rückfragen mitteilen.  

Gibt es für die Brauanzeige einen Vordruck/ ein Formular?

Nein, bislang nicht. Die Brauanzeige kann formlos erfolgen und dem Hauptzollamt z. B. per Post oder E-Mail übersandt werden.  

Bei welchem Hauptzollamt ist die Brauanzeige abzugeben?

Haus- und Hobbybrauer haben die Brauanzeige bei dem Hauptzollamt abgeben, das für ihren Wohnsitz zuständig ist. Welches Hauptzollamt das ist, kann über die Dienststellensuche auf der Internetseite des Zolls – ermittelt werden:  

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Hier kann der Haus- und Hobbybrauer die (voreingestellte) Kategorie der für Verbrauchsteuervergünstigungen zuständigen Hauptzollämter wählen und auf der folgenden Seite die Postleitzahl seines Wohnorts eingeben. Als Suchergebnis erhält er sein zuständiges Hauptzollamt und kann sich weitere Informationen wie z. B. die Kontaktdaten des Hauptzollamts anzeigen lassen.

Was ist zu tun, wenn im Kalenderjahr mehr als 2 hl Bier gebraut werden?

Wird die steuerbefreite Menge von insgesamt 2 hl Bier pro Haushalt und Kalenderjahr überschritten, hat der Haus- und Hobbybrauer bei seinem Hauptzollamt für die Mehrmenge unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 2075 „Steueranmeldung für Bier im Einzelfall“) abzugeben. Das Formular ist über die Formularsuche auf der Internetseite des Zolls zu finden:

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Der Steuerbetrag ist vom Haus- und Hobbybrauer in Feld 6 selbst zu berechnen. Dabei beträgt der Steuersatz je Hektoliter und Grad Plato 0,7870 Euro.
Die im Formular errechnete Steuer ist sofort fällig, also unverzüglich zu entrichten. Das erfolgt am besten durch Überweisung auf das Konto des Hauptzollamts. Hierzu kann das Hauptzollamt weitere Informationen geben.   

Das Konto des Hauptzollamts ist aber auch über die Dienstellensuche auf der Internetseite des Zolls –  (s. vorstehende Frage) unter den weiteren Informationen zum Hauptzollamt zu finden.    
Sofern das Hauptzollamt nichts anderes bestimmt hat, kann als Verwendungszweck Name, Vorname sowie die vom Hauptzollamt mitgeteilte Haus- und Hobbybrauernummer angegeben werden.

Wie geht der Zoll intern mit den Meldungen um?

Die von Haus- und Hobbybrauern abgegebenen Steueranmeldungen werden vom Hauptzollamt insbesondere dahingehend geprüft, ob der Haus- und Hobbybrauer vorab eine Brauanzeige nach § 41 Abs. 2 BierStV abgegeben hat und ob er die Biersteuer in seiner Steueranmeldung richtig berechnet hat.   

Gibt es Statistiken, wie viele Anfragen und Meldungen pro Bundesland und Deutschlandweit eingereicht werden?

Der Zoll führt keine Statistik darüber, wie viele Anfragen von Haus- und Hobbybrauern an die Hauptzollämter oder die Zentrale Auskunft des Zolls gestellt werden.  

Der Zoll führt auch keine Statistik darüber, wie viele Steueranmeldungen von Haus- und Hobbybrauern abgegeben werden. Zwar werden für Zwecke des Zolls alle bei den Hauptzollämtern abgegebenen Steuererklärungen und Steueranmeldungen gezählt. Dabei wird aber nicht nach der Art der Steuerschuldner – wie z. B. gewerbliche Hersteller oder Haus- und Hobbybrauer – unterschieden.  

Kann somit die Menge an gebrautem Bier in Deutschland ermittelt werden?

Die jährlich von den Haus- und Hobbybrauern hergestellten Biermengen können nicht ermittelt werden, da die Haus- und Hobbybrauer vorab lediglich die Biermenge anzugeben haben, die von ihnen voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird. Nur Biermengen, die über die steuerbefreite Menge von 2 hl pro Jahr hinaus hergestellt werden, sind zur Versteuerung anzumelden und damit den Hauptzollämtern im Einzelfall konkret bekannt.

Welche Konsequenzen gibt es, wenn der Hobbybrauer zu viel braut oder seine Sude nicht rechtzeitig anmeldet?

Wer als Haus- und Hobbybrauer vorsätzlich oder leichtfertig den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt nicht vorab anzeigt, handelt ordnungswidrig. Das kann als Verbrauchsteuergefährdung mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Wird die Höchstmenge von insgesamt 2 hl Bier pro Haushalt und Kalenderjahr überschritten oder das gebraute Bier verkauft, hat der Haus- und Hobbybrauer bei seinem Hauptzollamt unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 2075 „Steueranmeldung für Bier im Einzelfall“) abzugeben.
Gibt ein Haus- und Hobbybrauer die Steueranmeldung nicht oder nicht fristgerecht ab, kann das Hauptzollamt gegen ihn einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die Höhe des Verspätungszuschlags hängt vom Steuerbetrag und der Dauer der Verspätung ab, beträgt jedoch mindestens 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

An wen genau darf der Hobbybrauer aus der Zollperspektive sein Bier unentgeltlich ausschenken?

Das von Haus- und Hobbybrauern gebraute Bier ist von der Biersteuer befreit, wenn es ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird. Dabei wird Bier als ausschließlich zum eigenen Verbrauch des Haus und Hobbybrauers hergestellt angesehen wird, wenn es   

  • von ihm selbst,  
  • seinen Familienangehörigen oder   
  • seinen Gästen gemeinsam mit dem Haus- und Hobbybrauer (in der Regel vor Ort)   
    verbraucht wird.   

 

Der Kreis dieser Berechtigten ist also gekennzeichnet durch seinen rein privaten Charakter, d. h. Gäste bedürfen einer persönlichen Einladung des Haus- und Hobbybrauers.  

Wir möchten uns auf diesem Wege bei Florian Richter bedanken, dass er sich die Zeit genommen hat, unsere Fragen zum Thema Heimbrauen im Jahr 2023 zu beantworten. Wir hoffen, dass wir mit diesem Artikel mehr Klarheit für die Regelungen und Gesetze rund um das Heimbrauen geben konnten.

Vielen Dank Herr Richter!

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