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Zollanmeldung Vorlage

Selbstgebrautes Bier unterliegt in Deutschland der Besteuerung.

Von daher gelten für Hobbybrauer folgende Bestimmungen:

Vor der Herstellung von selbstgebrautem Bier muss das zuständige Hauptzollamt informiert werden. Unter zoll.de und der Dienststellensuche Hauptzollamt findet ihr die für euch gültige Email Adresse. Dort könnt ihr folgenden formlosen Text hinschicken:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit melde ich an, dass ich 202x in meinem Haushalt, STRASSE NR, PLZ ORT, als Hobbybrauer, Bier herstellen werde. Der erste Sud ist für den XX.XX.201X geplant mit X Liter Bier und einer Stammwürze von X Grad Plato.

Die steuerliche Freimenge von 200 Liter im Jahr werde ich nicht überschreiten. Falls doch ist mir das Steuerformular 2075 bekannt.

Mit freundlichen Grüßen

Vorname Nachname

 

Die gute Nachricht: du brauchst nicht auf eine Antwort oder Rückmeldung warten, sondern kannst direkt mit dem Brauen beginnen. Nach der ersten Zollanmeldung bekommst du eine Hobbybrauernummer zugewiesen für spätere Korrespondenz. 

Unter 200l im Jahr darf Bier steuerfrei für den Eigenbedarf hergestellt werden.

 

Über 200l selbstgebrautem Bier muss beim zuständigen Hauptzollamt eine Biersteuererklärung abgegeben werden. Entsprechende Formulare können unter zoll.de, in der Suchmaske Steueranmeldung (Formular 2075) eingeben, gefunden werden. Das bedeutet, dass die Steuer auf die erzielte Stammwürze des Bieres berechnet wird. Je Hektoliter Bier beträgt der ermäßigte Steuersatz 0,4407 € pro Grad Plato. Bei 20l selbstgebrautem Bier und einer Stammwürze von 14 Grad Plato müsste ihr 0,2hl * 14% Stammwürze * 0,4407 € ergibt €1,23 für die 20l Bier.

 

Rechtliche Lage Österreich und Schweiz

Rechtliche Lage in Österreich

In Österreich ist nur die gewerbliche Herstellung von steuerpflichtig.  Das bedeutet, dass die private, nicht auf Gewinn ausgerichtete Bier-Herstellung keiner Besteuerung unterliegt. Genauso wenig besteht eine mengenmäßige Beschränkung und private Brauanlagen sind nicht meldepflichtig. 

 

Rechtliche Lage in der Schweiz

In der Schweiz unterliegt die Herstellung von Bier der Steuerpflicht. 

Ausnahmen gelten für Bier, das von Haus- und Hobbybrauern für den Eigengebrauch hergestellt wird. Bis zu einer Menge von vier Hektolitern (400 l) pro Kalenderjahr dürfen privat Personen auf eigenen Brauanlagen im eigenen Haushalt steuerfrei herstellen. Dieses Bier darf jedoch nur für den Eigengebrauch - „durch diese, die Familienangehörigen und Gäste unentgeltlich konsumiert werden“. Mitglieder von Vereinen, die mit vereinseigenen Einrichtungen Bier brauen, erhalten gar eine Freimenge für den Eigenkonsum von 8 Hektolitern (800 l) pro Kalenderjahr.